![]() |
Home E-Mail Newsletter abonnieren |
|
|
[ Schreibkram ... ] |
|
the write stuff. Home |
|
|
|
Tipparchiv |
|
zurück zur Übersicht |
|
|
|
Tipp 40 Tipp 39 Tipp 38 Tipp 37 Tipp 36 Tipp 35 Tipp 34 Tipp 33 (PDF) Tipp 32 Tipp 31 Tipp 30 Tipp 29 (PDF) Tipp 28 Tipp 27 (PDF) Tipp 26 Tipp 25 Tipp 24 Tipp 23 Tipp 22 Tipp 21 Tipp 20 Tipp 19 Tipp 18 Tipp 17 Tipp 13 Tipp 12 Tipp 11 Tipp 7 Tipp 6 Tipp 5 Tipp 4 Tipp 3 Tipp 2 Tipp 1 Impressum & Kontakt: Karin Schmitt Kirchenweg 23 a D-82399 Raisting in der Ammersee-Region Tel. +49 8807 206945 Fax +49 8807 214767 |
|
|
Unzumutbare Belästigung: Spamming
In Virginia, USA, wurde jetzt das bislang härteste Gesetz gegen Spam verabschiedet: Lange Gefängnisstrafen drohen nicht nur ansässigen Versendern - viel des weltweiten E-Mail-Aufkommens läuft über Nord-Virginia, wo große Online-Anbieter wie AOL und MCI ihren Sitz haben.
Solch harte Strafen sind in Deutschland (noch?) nicht vorgesehen, aber: In § 7 der am 7.5.2003 vom Kabinett verabschiedeten Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) werden die Bestimmungen zur elektronischen Werbung aus der EG-Richtlinie vom Juli 2002 umgesetzt. Nach Abs. 1 handelt jetzt unlauter, wer einen Marktteilnehmer (Verbraucher oder Anbieter) in unzumutbarer Weise belästigt. Eine Belästigung wird bei folgenden Aktionen angenommen:
Wenn ein Unternehmer die elektronische Adresse des Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen erhält, so kann er diese Adresse zur Direkwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen nutzen, solange ihm dies der Kunde nicht untersagt. Die Nutzung ist nur zulässig, wenn der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder weiteren Nutzung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er diese Nutzung jederzeit untersagen kann, ohne dass ihm hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Andere Schwerpunkte, die in der UWG-Novelle gesetzt werden, und die dem Unternehmer mehr Handlungsspielraum geben sollen bei gleichzeitiger Wahrung der Verbraucherinteressen, erfahren Sie auf der Website des Uttinger Gewerbeverbands www.uttinger-gewerbe.de oder bei www.bundesregierung.de. Schadensersatz Zuwiderhandlungen begründen einen Anspruch auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung. Ansprüche - auch auf Schadensersatz - stehen dabei auch dem Mitbewerb zu. Karin Schmitt, Mai 2003 zurück zur Tipp-Übersicht |
|